Schwerbehinderung: Ab Januar 2026 gibt es 70 EUR im Monat

Ab Januar 2026 wurde in Deutschland eine neue Leistung eingeführt, die bei vielen Menschen mit Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit für Aufmerksamkeit sorgt: eine monatliche Leistung von bis zu 70 Euro im Rahmen der Pflegeversicherung. Auf den ersten Blick klingt das wie ein freiwilliger finanzieller Bonus – doch beim genaueren Blick wird klar, dass es sich um eine zweckgebundene Unterstützung für digitale Pflegeanwendungen handelt.

Worum geht es bei den 70 Euro?

Die neue Regelung sieht vor, dass Versicherte mit einem anerkannten Pflegegrad monatlich bis zu 70 Euro für sogenannte digitale Pflegeanwendungen (DiPA) in Anspruch nehmen können. Diese digitalen Anwendungen umfassen Programme oder Apps, die Alltag, Selbstständigkeit oder Gesundheitsmanagement unterstützen.

Die 70 Euro setzen sich zusammen aus:

  • bis zu 40 Euro für die digitale Anwendung selbst,
  • bis zu 30 Euro für ergänzende Unterstützungsleistungen, zum Beispiel bei Einrichtung oder Nutzung.

Wichtig ist: Diese Leistung ist zweckgebunden, das heißt sie kann nur für zugelassene digitale Pflegehilfen genutzt werden – nicht für beliebige Geräte, Gadgets oder allgemeine Alltagshelfer.

Schwerbehinderung allein reicht nicht als Anspruchsgrundlage

Ein wichtiger Punkt, der häufig missverstanden wird: Die Leistung von bis zu 70 Euro monatlich wird nicht allein wegen einer Schwerbehinderung gewährt. Zwar gehen Pflegebedürftigkeit und Schwerbehinderung häufig gemeinsam einher, doch der Anspruch auf die 70 Euro hängt entscheidend vom Pflegegrad ab.

Ohne einen festgestellten Pflegegrad ist kein gesetzlicher Anspruch auf die DiPA-Leistung gegeben. Das bedeutet:

  • Schwerbehinderte Personen ohne Pflegegrad erhalten diese Leistung nicht automatisch.
  • Personen mit anerkanntem Pflegegrad können die Leistung beantragen – unabhängig davon, ob sie gleichzeitig eine Schwerbehinderung haben.

Was zählt als digitale Pflegeanwendung?

Von den 70 Euro wird nur erstattet, was offiziell als DiPA zugelassen ist. Dazu zählen Anwendungen, die zum Beispiel:

  • Alltag selbstständiger machen,
  • Alltagsorganisation erleichtern,
  • geeignete Übungen zur Mobilität oder kognitiven Unterstützung bieten,
  • oder therapeutische Elemente für den Pflegealltag enthalten.

Wichtig ist: Ein Tablet, Smartphone oder andere Geräte gehören nicht automatisch dazu, selbst wenn sie für die Nutzung einer DiPA nötig sind. Erstattet wird ausschließlich die digitale Anwendung selbst und in bestimmten Fällen die notwendige Hilfestellung bei der Nutzung.

Praxisbeispiele und Fallstricke

Viele Betroffene gehen fälschlicherweise davon aus, die 70 Euro könnten für allgemeine digitale Geräte oder frei wählbare Apps genutzt werden. Das ist nicht der Fall. Ohne DiPA-Zulassung werden Kosten in der Regel nicht erstattet – auch dann nicht, wenn eine Anwendung oder ein Gerät im Pflegealltag tatsächlich hilfreich wäre.

Ein Beispiel:
Jemand mit Pflegegrad 3 möchte eine App nutzen, die Übungen zur Sturzprävention bietet und eine zertifizierte DiPA ist. Die Kosten werden teilweise über die 70 Euro monatlich erstattet.
Ein anderes Beispiel:
Ein Tablet ohne DiPA-Zulassung wird zwar zur Nutzung benötigt, aber die Anschaffungskosten dafür werden nicht über diese Leistung erstattet.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Menschen mit Pflegegrad ist die neue DiPA-Regelung eine gezielte finanzielle Unterstützung, die helfen kann, digitale Angebote im Alltag wirklich zu nutzen – etwa zur Strukturierung des Tages, zur Förderung von Mobilität oder zur Unterstützung pflegerischer Aufgaben.

Für Menschen mit Schwerbehinderung ohne Pflegegrad ist diese Leistung allein aufgrund der Schwerbehinderung nicht automatisch verfügbar.

Fazit: Kein allgemeiner Bonus – sondern gezielte Hilfe

Die monatlichen 70 Euro ab Januar 2026 sind keine allgemein verfügbare Sonderzahlung allein wegen einer Schwerbehinderung. Sie sind eine neue, zweckgebundene Leistung aus der Pflegeversicherung, mit der die Nutzung unterstützender digitaler Pflegeanwendungen erleichtert werden soll.

Für Betroffene lohnt es sich daher:

  • zu prüfen, ob ein Pflegegrad festgestellt wurde oder beantragt werden kann,
  • sich über zugelassene digitale Pflegeanwendungen zu informieren,
  • und bei Bedarf gezielt Antrag auf die Nutzung der Leistungen zu stellen.

Auf diese Weise kann die neue Leistung tatsächlich eine spürbare Unterstützung im Alltag bieten – aber nur, wenn sie richtig genutzt und verstanden wird.

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